25. August, 2020

Diesel-Ansprüche nicht verjährt

Die Autolobby behauptet, Klagen im Dieselskandal lohnen sich nicht mehr, weil die Ansprüche verjährt seien. Dass das Unsinn ist, zeigen inzwischen aber mehrere Gerichtsurteile. Wir erklären, warum es nicht nur auf den Zeitpunkt der Pressemitteilung von VW ankommt.

VW behauptet, Schadensersatzansprüche seien verjährt

Immer wieder heißt es, die Ansprüche gegen VW aus dem Dieselskandal seien verjährt. Wenig überraschend vertritt besonders VW diese Position. Die Rechnung scheint auf den ersten Blick einleuchtend: Ende 2015 hat VW der Öffentlichkeit mit einer Ad Hoc Mitteilung bestätigt, dass eine Manipulationssoftware im Motor EA 189 verbaut wurde. Ab da war Autobesitzern der Schaden bekannt und die Verjährungsfrist hat begonnen. Ganz so einfach ist die Sache aber nicht. Ab welchem Zeitpunkt die Berechnung der Verjährungsfrist beginnt, ist nämlich nicht immer eindeutig. Die Berechnung hängt maßgeblich von zwei Faktoren ab:

  • Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs (§ 199 I Nr. 1 BGB) und
  • Zeitpunkt der Kenntnis der Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeuges (§ 199 I Nr. 3)

Verjährungsfrist erst Ende 2020 vorüber?

Unsere Partneranwälte von righmart sind der Auffassung, dass die Verjährungsfrist frühestens Ende 2017 zu laufen begonnen hat und folglich auch erst Ende 2020 abläuft. Der Skandal wurde erstmals 2015 in den Medien publik und 2016 erhielten die betroffenen Käufer erste Rückrufschreiben. Zu diesem Zeitpunkt war es den Käufern aber keinesfalls möglich und zumutbar zu erkennen, dass Ihnen ein Schadensersatzanspruch zusteht. Verbraucherfreundliche Urteile gab es ab 2017, so dass Kunden erst ab diesem Zeitpunkt bewusst wurde, dass Ihnen möglicherweise ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.

2015 war Diesel-Besitzern eine Klage noch nicht zuzumuten

Für den Geschädigten muss die Klage zwar nicht risikolos sein, aber schon gewisse Erfolgsaussichten versprechen und der Sachverhalt muss klar sein – und das war beim Dieselskandal lange Zeit nicht der Fall. Die Folge: Es war Klägern nicht zuzumuten, bis Ende 2015 zu klagen, ergo ist die Verjährung auch nicht Ende 2018 eingetreten. Das hat das OLG Oldenburg Anfang des Jahres entschieden. In dem Verfahren ging es um eine Klage aus dem Jahr 2019, deswegen wurde über die Möglichkeit einer noch späteren Klageerhebung nicht entschieden.

Schadensersatz geltend machen

LG Trier: Verjährung beginnt erst mit höchstrichterlicher Entscheidung

Dazu gibt aber das Landgericht Trier einen Hinweis. Es geht mit seiner Auffassung zur Verjährung noch weiter als das OLG Oldenburg. In einem Urteil von September 2019 vertraten die Richter die Auffassung, dass die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorliegt. Da eine derartige Entscheidung in Bezug auf die Dieselmotoren EA189 erst in diesem Jahr gefällt wurde, würde eine Verjährung nach dieser Rechtsauffassung sogar erst Ende 2023 eintreten. Vor diesem Hintergrund können wir allen Dieselbesitzern nur dazu raten, sich nicht aus Sorge um die Verjährung gegen eine Klage im Abgasskandal zu entscheiden. Sie sollte in jedem Fall ihre Situation von einer spezialisierten Rechtsanwältin bzw. einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.

Quellen:

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