2. Oktober, 2020

Richter im Dieselskandal befangen, weil er selbst Mercedes fährt

Wird einem Richter Befangenheit vorgeworfen, denkt man zuerst an zwielichtige Geschäfte oder kriminelle Verstrickungen in der Justiz. Kann es auch um die Frage gehen, welches Auto ein Richter fährt? Darüber entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Fall.

Kann ein Richter kann wegen seines Privatautos befangen sein?

Tatsächlich kann ein Richter wegen des Wagens, den er privat besitzt, befangen sein. Das entschieden die Karlsruher Richter. Der betroffene Richter saß nämlich einem Verfahren im Dieselskandal vor.

Im ursprünglichen Verfahren hatte der Besitzer eines Mercedes gegen Daimler geklagt. Die Klage scheiterte in der ersten Instanz vor dem Landgericht Duisburg. Der Mann legte Berufung ein.

Der Vorsitzende des Berufungssenats teilte selbst mit, dass er einen Mercedes-Diesel fährt. Er denke auch darüber nach, selbst klage gegen den Hersteller oder den Autohändler zu erheben, bei dem er den Wagen erworben hatte.

BGH: Daimler durfte den Richter ablehnen

Diesen Umstand betrachtete Daimler als mögliche Ursache für Befangenheit des Richters und lehnte ihn ab. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies das allerdings zurück. Zu Unrecht, wie nun der BGH feststellte.

Es lag in der Tat ein Ablehnungsgrund gegen den Richter vor. Wichtig sei nicht, welche Einstellung der Richter tatsächlich habe. Es genüge, wenn der “böse Schein” Anlass gebe, seine Unparteilichkeit anzuzweifeln.

Hinweis: Immer wieder Befangenheitsvorwürfe

In Dieselprozessen wirft die Verteidigung Richtern immer wieder Befangenheit vor. Im gerade gestarteten Prozess gegen Rupert Stadler beantragte die Verteidigung bereits, dass alle sieben beteiligten Richter und Schöffen offenlegen, ob sie oder ein Mitglied ihres Haushalts seit 2009 einen betroffenen Audi oder VW-Diesel gefahren haben.

“Böser Schein” genügt für Ablehnung

Lehnt ein Prozessbeteiligter einen Richter ab, genügt die Besorgnis der Befangenheit als Grund dafür. Ob der Richter tatsächlich befangen ist, ist nicht entscheidend. Es genügt der “böse Schein”, also dass ein unbeteiligter Dritter Anlass haben könnte, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

Die Karlsruher Richter sahen entsprechend auch die Möglichkeit, dass der Richter in dem Verfahren „den gleichen Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen wie in eigener Sache (…) zu beurteilen hat.“

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