11. März, 2020

Rückruf nicht zwingend: Ist das die Wende bei Daimler-Klagen?

Der Bundesgerichtshof hat sich bei den Daimler-Klagen eingeschaltet. Kunden müssen für eine Klage nicht auf den Rückruf vom Kraftfahrtbundesamt warten, haben die Richter beschlossen. Daimler muss sich jetzt wohl auf eine Klagewelle gefasst machen.

Bisher: Ohne Rückruf kein Erfolg bei Klagen

Bisher war es bei Daimler so: Wer im Abgasskandal klagen wollte, brauchte dazu ein Schreiben vom Kraftfahrtbundesamt, in dem sein Wagen zurückgerufen wird. Ohne so ein Schreiben weigerten sich Rechtsschutzversicherer, die Verfahrenskosten zu übernehmen. 

“Für das Vorliegen einer illegalen Abschalteinrichtung liegen zu wenig Anhaltspunkte vor”, hieß es dann. Und Klagen wurden auch tatsächlich abgewiesen, weil Gerichte die Beweise der Kläger gar nicht erst zuließen.

Zwei Instanzen lehnten die Klage ab

So passierte es zunächst auch in einem Verfahren vor dem Landgericht Verden und später dem Oberlandesgericht Celle. In dem Fall ging es um einen Mercedes mit dem Motor OM 651. Für den Wagen gab es keinen offiziellen Rückruf, doch der Kläger war sich aus zwei Gründen trotzdem sicher, dass er einen Skandaldiesel besaß:

  • Das Kraftfahrtbundesamt hat schon andere Kfz-Typen mit diesem Motor wegen verbotenen Abschalteinrichtungen zurückgerufen.
  • Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ermittelt gegen Mitarbeiter unter anderem wegen Verdachts auf Mainpulationen an diesem Motortyp. 

Beweise wurden nicht zugelassen

Das reichte den beiden Gerichten aber nicht aus, um eine Beweisaufnahme zu erlauben. Gutachten von Sachverständigen ließen sie gar nicht erst als Beweise zu. Ein solches Gutachten sei ein nicht zulässiger Ausforschungsbeweis und der Kläger argumentiere ins Blaue hinein, erklärten die Richter.

Das wollte der Mann nicht hinnehmen und reichte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Wegen einem Formfehler lehnte der BGH die Beschwerde ab. Das hätten die Richter so stehen lassen können, offenbar wollte der BGH aber ein deutliches Zeichen für Verbraucherrechte setzen.

Denn der Hinweisbeschluss des BGH hat es in sich: Er erklärt ausdrücklich, dass die Vorinstanzen verfahrensfehler begangen haben. Sie hätten die Beweise des Klägers zulassen müssen.

Mangel liegt schon vor Rückruf vor

Im Hinweisbeschluss machen die Richter deutlich: Ein Mangel liegt nicht erst dann vor, wenn das KBA einen Rückruf angeordnet hat, „sondern auch schon dann, wenn diese Behörde eine entsprechende Maßnahme gegenüber dem Hersteller noch nicht getroffen hat. Denn auch dann ist im Ansatz bereits ein Sachverhalt („Mangelanlage“/Grundmangel) gegeben”

Der Beschluss macht Schadensersatzklagen für Daimler-Kunden damit viel einfacher. Auch Gutachten von Klägern müssen als Beweismittel zugelassen werden. Es wird abzuwarten sein, ob Daimler sich – wie VW – einer Beweisaufnahme durch Vergleiche entziehen will oder ob sie das Risiko eingehen, Verfahren zu verlieren. In jedem Fall könnte dieser Beschluss eine Wende in den Daimler-Verfahren einleiten.

Quellen:

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